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Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Hier findest Du alles, was Du wissen musst:

Welches Gesetz ist für mich als Prostituierte bzw. Prostituierter besonders wichtig?

Das Prostituiertenschutzgesetz (kurz: ProstSchG). Es gilt seit dem 01. Juli 2017 in Deutschland.

Welche Regelungen enthält das Gesetz?

Alle Personen, die in der Prostitution oder Sexarbeit tätig sind oder werden wollen, müssen sich bei einer Behörde anmelden und sich in regelmäßigen Abständen gesundheitlich beraten lassen. 

Bei der Sexarbeit gilt eine Kondompflicht. 

Um ein Prostitutionsgewerbe betreiben zu können, braucht man eine behördliche Erlaubnis. 
Der Betreiber oder die Betreiberin darf nicht für Sex mit Schwangeren oder für Sex ohne Kondom werben.
 

Wann muss ich das Gesetz beachten?

Du bist von den Regelungen betroffen, wenn du für sexuelle Dienstleistungen Geld nimmst oder andere Zuwendungen, die dir dabei helfen, deinen Lebensunterhalt zu sichern oder zu steigern. Wenn du dir nicht ganz sicher bist, lass dich gerne von uns beraten.

Auch wenn du nur selten Sexarbeit ausübst, musst du dich an das Gesetz halten. Es kommt nur darauf an, ob du dafür eine Gegenleistung erhältst, die du für deinen Lebensunterhalt verwendest. Es ist egal, wo du arbeitest, ob in einem Bordell, einer Wohnung, in einem Fahrzeug oder Wohnwagen oder auf der Straße.
 

Gibt es besondere Regeln für Minderjährige?

In Deutschland ist freiwillige Prostitution nur für Menschen ab 18 Jahren erlaubt. Das umfasst alle sexuellen Handlungen gegen ein Entgelt, bei denen mindestens noch eine andere Person anwesend ist. Für unter 18-Jährige (Minderjährige) ist die Ausübung von Prostitution verboten, da sie besonders geschützt sind. Sexuelle Handlungen gegen Geld bei Minderjährigen sind in Deutschland eine Straftat („sexueller Missbrauch“). Minderjährige hierzu zu überreden, ist ebenfalls strafbar. Das Jugendschutzgesetz verbietet Minderjährigen auch den Aufenthalt in Vergnügungsstätten, die sexualisierte Unterhaltung anbieten, z.B. Swingerclubs, Sex-Saunen oder Table-Dance-Bars.

Was ist mit „sexuelle Dienstleistung“ gemeint?

Hierzu zählen Geschlechtsverkehr, erotische Massagen, Oralverkehr, Escort, Sexualassistenz oder verschiedene sexuelle Spielarten wie BDSM oder Tantra. Wenn du nur etwas vorführst, also wie eine Schauspielerin bzw. ein Schauspieler, gilt das Gesetz für dich nicht. Gemeint sind damit zum Beispiel Peepshows, Table-Dance, Telefonsex, Internetvideos oder Pornodrehs. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn bei den Vorführungen oder Dreharbeiten andere Personen außer den Darstellerinnen und Darstellern aktiv einbezogen werden.

Was ist mit „Kondompflicht“ gemeint?

Kondompflicht bedeutet, dass Anal-, Oral- und Vaginalsex nur mit Kondom durchgeführt werden dürfen. Die Pflicht gilt für dich und für Deine Kundinnen und Kunden. Der Betreiber oder die Betreiberin einer Prostitutionsstätte muss auf die Kondompflicht mit einem gut sichtbaren Aushang hinweisen. Außerdem darf er oder sie nicht für Sex ohne Kondom werben. Manchmal wird versucht, das Verbot durch bestimmte Begriffe oder Abkürzungen zu umgehen, wie z.B. „AO“, „FO“ oder „natur“; das ist aber ebenfalls verboten. Die Kondompflicht schützt dich vor sexuell übertragbaren Infektionen (STI) und vor ungewollter Schwangerschaft. 

Wenn ein Kunde oder eine Kundin dich zum Sex ohne Kondom überreden oder drängen will, kannst du ihn oder sie auf die gesetzliche Pflicht hinweisen. Sonst droht ihm oder ihr ein hohes Bußgeld, bis zu 50.000 Euro. Niemand darf dich zum Sex ohne Kondom zwingen, auch nicht der Betreiber oder die Betreiberin eines Bordells. Am besten arbeitest du nur mit Kondom, egal welche Art von Sex du gerade ausübst. Achte immer darauf, dass die Kondome unbeschädigt sind. Beratungsstellen und Gesundheitsämter können dich hierzu noch weiter beraten und dich auch bei der Beschaffung der Kondome unterstützen. Sprich uns an, wir helfen dir gerne.

Was kann ich tun, wenn ich mir unsicher bin, ob das ProstSchG für mich gilt und ob ich mich anmelden muss?

Sprich uns gerne an, wir helfen dir weiter.

Was muss ich tun, wenn das ProstSchG für mich gilt?

Zunächst musst du dich beim zuständigen Gesundheitsamt gesundheitlich beraten lassen.

Danach musst du deine Arbeit in der Prostitution bei deinem zuständigen Ordnungsamt anmelden. 

Du musst dich dort gesundheitlich beraten lassen und anmelden, wo du überwiegend arbeiten möchtest. Wenn du zum Beispiel überwiegend in Köln arbeiten möchtest, sind die Behörden in Köln für dich die richtige Adresse.

Im Regierungsbezirk Detmold mit der Stadt Bielefeld und den Kreisen Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn gilt eine Ausnahme. Dort kannst du dich nur in der Stadt Bielefeld gesundheitlich beraten lassen und anmelden.
 

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